Allgemeine Geschäftsbedingungen
AquaBlank GmbH
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der AquaBlank GmbH, Degernpoint H2, 85368 Moosburg an der Isar (nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern über Dienstleistungen im Bereich der Außenreinigung.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
§2 Leistungen
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen:
- Fassadenreinigung
- Dachreinigung
- Stein- und Pflasterreinigung
- Terrassen- und Einfahrtsreinigung
- Graffiti-Entfernung
- Reinigung von Photovoltaikanlagen
- Behandlung mit unseren Langzeitschutzmitteln
- weitere vereinbarte Reinigungsleistungen
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
§3 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch:
- Angebotsannahme
- Terminvereinbarung
- Auftragsbestätigung
- Beginn der Arbeiten
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten ausschließlich die im Angebot vereinbarten Preise.
Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Der Auftragnehmer ist berechtigt:
- Abschlagszahlungen
- Vorauszahlungen
- Teilrechnungen
zu verlangen.
§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher:
- freien Zugang zu Arbeitsflächen
- Wasseranschluss
- Stromanschluss
- Entfernung empfindlicher Gegenstände
- geschlossene Fenster und Rollläden während der Reinigung
Mehrkosten durch fehlende Vorbereitung können gesondert berechnet werden.
Der Auftraggeber stellt außerdem sicher, dass sich während der Arbeiten keine Personen, Tiere oder beweglichen Gegenstände im unmittelbaren Arbeitsbereich befinden.
§6 Witterungsabhängigkeit der Arbeiten
Arbeiten sind witterungsabhängig.
Nicht möglich bei:
- Regen
- Frost
- Nachtfrost
- Sturm
- extremen Temperaturen
Terminverschiebungen stellen keinen Mangel dar.
§7 Zustand der zu reinigenden Flächen
Bekannte Vorschäden sind vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
Keine Haftung besteht insbesondere bei:
- losen Dachziegeln
- offenen Fugen
- beschädigten Beschichtungen
- mangelhaften Abdichtungen
- verdeckten Vorschäden
§8 Reinigungsergebnis
Die Reinigung erfolgt nach bestem fachlichen Standard.
Eine vollständige Entfernung sämtlicher Verschmutzungen kann nicht garantiert werden.
Materialbedingt möglich:
- Schattenbildungen
- Farbabweichungen
- Sichtbarwerden tieferliegender Verschmutzungen
- Freilegung vorhandener Vorschäden
- materialbedingte Veränderungen
Diese stellen keinen Mangel dar.
§9 Unterschiedlicher Verschmutzungsgrad und zusätzlicher Reinigungsaufwand
Der Verschmutzungsgrad kann aufgrund unterschiedlicher Umwelteinflüsse variieren, insbesondere durch:
- Gebäudeausrichtung
- Verschattung
- angrenzende Vegetation
- Feuchtigkeitseinwirkung
- Spritzwasserbereiche
- Materialalterung
- unterschiedliche Oberflächenbeschaffenheit
Auch bei gleichartigen Flächen kann der tatsächliche Reinigungsaufwand abschnittsweise erheblich abweichen.
Dies gilt unabhängig davon, ob eine Probefläche erstellt wurde.
In einzelnen Bereichen kann es erforderlich sein, mehrere Reinigungsvorgänge durchzuführen.
Alternativ kann vereinbart werden, einzelne Bereiche mit erhöhtem Aufwand in einem leicht abweichenden Reinigungszustand zu belassen.
Ein einheitliches Reinigungsergebnis über die gesamte Fläche kann nicht garantiert werden.
Zur Sicherstellung des Qualitätsstandards kann der Einsatz spezieller Reinigungs- oder Zusatzmittel erforderlich sein.
Der Auftragnehmer behält sich vor, solche Spezialbehandlungen einzusetzen und gesondert zu berechnen.
Sollte sich während der Arbeiten ein erhöhter Zeit- oder Materialaufwand ergeben, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, zusätzliche Leistungen nach vorheriger Information des Auftraggebers gesondert zu berechnen.
Unterschiedliche Reinigungsergebnisse innerhalb einer Fläche stellen keinen Mangel dar.
§10 Zeitverzögerte Reinigungswirkung biologischer Verschmutzungen
Biologische Verschmutzungen reagieren zeitverzögert:
- Algen wenige Tage
- Flechten mehrere Monate
- Schwärzepilz Nachbehandlung möglich
Dies stellt keinen Mangel dar.
§11 Besonderheiten bei Fassadenreinigung
Bei starkem Befall kann die Oberfläche bereits vorgeschädigt sein.
Der tatsächliche Zustand wird häufig erst nach Reinigung sichtbar.
Keine Haftung besteht insbesondere bei:
- Metalloxid-Ausläufern
- baulichen Mängeln
- fehlenden Tropfkanten
- Spritzwasserbereichen
- angrenzenden Gegenständen
- mangelhaften Fensteranschlüssen
- mangelhaften Fassadenanschlüssen
Eine vollständige Entfernung aller Verschmutzungen kann nicht garantiert werden.
§12 Besonderheiten bei Dachreinigung
Materialbedingt möglich:
- Reinigungsschattierungen
- Freilegung alter Reparaturstellen
- Sichtbarwerden beschädigter Dachbereiche
Keine Haftung besteht bei:
- vorhandenen Undichtigkeiten
- beschädigten Unterspannbahnen
- losen Dachziegeln
- konstruktionsbedingten Vorschäden
Eine vollständige Entfernung kann nicht garantiert werden.
§13 Besonderheiten bei Stein- und Pflasterreinigung
Materialbedingt möglich:
- Ablösen loser Fugenbestandteile
- Herauslösen lockerer Steine
- Farbabweichungen
- Schattenbildung
- erneuter Bewuchs durch Wurzeln
Kein Mangel.
§14 Graffiti-Entfernung
Graffitientfernung ist untergrundabhängig.
Möglich:
- Restpigmentierung
- Farbveränderungen
- Schattenbildung
Keine vollständige Entfernung garantiert.
§15 Photovoltaikreinigung
Keine Haftung bei:
- Mikrorissen
- Vorschäden
- technischen Defekten
- Ertragsveränderungen
§16 Langzeitschutzmittel
Langzeitschutz reduziert Neubewuchs.
Dauerhafte Wirkung kann nicht garantiert werden.
§17 Beschichtungsarbeiten
Bei Beschichtungsarbeiten können material- und untergrundbedingte Farbabweichungen auftreten.
Diese stellen keinen Mangel dar.
Die Haltbarkeit von Beschichtungen hängt wesentlich vom Zustand des Untergrundes sowie von Umwelteinflüssen ab und kann daher nicht vollständig garantiert werden.
Veränderungen durch Witterungseinflüsse, Verschmutzungen oder natürliche Alterungsprozesse stellen keinen Mangel dar.
Der tatsächliche Zustand des Untergrundes wird häufig erst nach der Reinigung vollständig sichtbar.
Sollte sich während der Arbeiten herausstellen, dass zusätzliche Vorarbeiten oder Spezialbehandlungen erforderlich sind, behält sich der Auftragnehmer vor, diese nach vorheriger Information des Auftraggebers gesondert zu berechnen.
§18 Asbesthaltige Materialien und gesundheitsgefährdende Baustoffe
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert über das Vorhandensein oder den Verdacht auf asbesthaltige oder sonstige gesundheitsgefährdende Baustoffe zu informieren.
Dies gilt insbesondere für ältere Dach- und Fassadenflächen, Wellplatten, Faserzementprodukte, Eternitbauteile sowie sonstige Bauteile, bei denen aufgrund Baujahr, Bauweise oder Materialbeschaffenheit das Vorliegen schadstoffhaltiger Baustoffe nicht ausgeschlossen werden kann.
Erfolgt kein entsprechender Hinweis durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt davon auszugehen, dass keine asbesthaltigen oder gesundheitsgefährdenden Materialien vorhanden sind und die Arbeiten ohne besondere Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eine materialtechnische Untersuchung oder Analyse auf das Vorliegen asbesthaltiger oder sonstiger schadstoffhaltiger Baustoffe durchzuführen.
Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass entsprechende Materialien vorhanden sind oder der begründete Verdacht hierauf besteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten unverzüglich ganz oder teilweise einzustellen oder zu unterbrechen.
Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, die Fortsetzung der Arbeiten von geeigneten Nachweisen, Gutachten, Freigaben oder behördlichen Bestätigungen abhängig zu machen.
Hierdurch entstehende Verzögerungen, Stillstandszeiten sowie zusätzliche Aufwendungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass das Vorhandensein asbesthaltiger oder sonstiger gesundheitsgefährdender Baustoffe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.
Dies gilt insbesondere für:
- Gefährdungen oder Schäden am eingesetzten Personal
- Schäden oder Verunreinigungen an Maschinen und Arbeitsgeräten
- erforderliche Sonderreinigungsmaßnahmen
- zusätzliche Schutzmaßnahmen
- Entsorgungsmaßnahmen
- Arbeitsunterbrechungen
- Stillstandszeiten
- Terminverschiebungen
- zusätzliche organisatorische Aufwendungen
- behördliche Maßnahmen oder Auflagen
- daraus resultierende wirtschaftliche Folgeschäden
Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Schäden und Aufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen.
Eine Haftung des Auftragnehmers für Verzögerungen, Terminverschiebungen oder Nichtdurchführung der Arbeiten aufgrund asbesthaltiger oder sonstiger gesundheitsgefährdender Baustoffe ist ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§19 Pflanzen und Außenanlagen
Bei sommerlichen Temperaturen kann Wassernebel Pflanzen beschädigen.
Keine Haftung.
§20 Gebäudeöffnungen während der Reinigung
Fenster / Türen / Rollläden müssen geschlossen sein.
Keine Haftung bei Feuchtigkeitseintritt.
Bei offenen Fenstern kann eine Aufwandspauschale berechnet werden.
§21 Zusatzleistungen
Nur Bestandteil bei ausdrücklicher Vereinbarung:
- Glasreinigung
- Rahmenreinigung
- Nachsanden
- Nachimprägnierung
- Nachbehandlung biologischer Rückstände
- Spezialbehandlungen bei Rost / Öl / Kalk / Farbresten
§22 Wiederauftreten von Bewuchs
Neubewuchs stellt keinen Mangel dar.
§23 Terminabsagen
Absagen unter 48 Stunden:
bis zu 80 % Berechnung möglich.
§24 Maschinenstillstand
Technische Ausfälle stellen keinen Verzug dar.
§25 Aufmaß bei Kundenangaben
Bei vom Auftraggeber übermittelten Maßen behalten wir uns ein eigenes Aufmaß vor.
Abweichungen können zu Preisänderungen führen.
§26 Gewährleistung und Abnahme
Beanstandungen sind innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Leistung als vertragsgemäß abgenommen.
Später geltend gemachte optische Beanstandungen stellen keinen Mangel dar, soweit diese bei ordnungsgemäßer Prüfung unmittelbar erkennbar gewesen wären.
Mit Ablauf der Beanstandungsfrist verzichtet der Auftraggeber auf weitergehende Ansprüche wegen optischer Veränderungen der gereinigten Oberfläche.
§27 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Haftung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§28 Nutzung von Foto- und Referenzmaterial
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Auftragsdurchführung Fotoaufnahmen des Objekts sowie Vorher-/Nachher-Aufnahmen zu Dokumentations- und Referenzzwecken anzufertigen.
Der Auftragnehmer darf diese Aufnahmen zu eigenen Werbe- und Referenzzwecken verwenden, insbesondere für:
- Website
- Social-Media-Kanäle
- Angebotsunterlagen
- Präsentationen
- Flyer
- Broschüren
- sonstige Werbematerialien
Dabei wird sichergestellt, dass keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden, sofern hierfür keine gesonderte Einwilligung vorliegt.
Die Nutzung erfolgt ausschließlich objektbezogen und ohne Rückschluss auf persönliche Daten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann der Nutzung der Aufnahmen jederzeit für die Zukunft schriftlich widersprechen.
§29 Gerichtsstand und Recht
Gerichtsstand ist Moosburg an der Isar.
Es gilt deutsches Recht.
§30 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.